Steuerbefreiung und weniger Bürokratie bei Photovoltaikanlagen 

Ein Beitrag unseres Gemeinderatsmitglieds und Referenten für Umwelt und Energie der Gemeinde Frank Bandle.

Seit dem 1. Januar 2023 werden Eigentümer von Solarstromanlagen bis 30 Kilowatt Leistung von der Ertragssteuer befreit, die Umsatzsteuer für alle Neuanlagen entfällt. Die Neuregelungen bei der Einkommenssteuer gelten auch für Betreiber von Anlagen in dieser Größe auf Gewerbeimmobilien. Die Umsatzsteuer für Neuanlagen sinkt auf null Prozent.

Neben dem finanziellen Vorteil bedeuten die gesetzlichen Änderungen auch den Abbau bürokratischer Hürden.

Ein wesentlicher Teil der Steuerreform bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Hier gibt es von der „Ampel“ gute Nachrichten: Seit beginn des Jahres wird bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern keine Umsatzsteuer mehr fällig. Die Steuer wurde auf Null Prozent gesetzt. Der Vorteil ist: Diese Regelung sorgt dafür, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer weder Umsatzsteuer auf die Photovoltaikanlage noch auf den Solarstrom bezahlen müssen. Das spart nicht nur Geld, sondern senkt die Bürokratie deutlich. Und ein Nachlass von 19% auf eine Solaranlage sind bei einer 30.000€ Installation nahezu 6.000€ indirekte Förderung. Es gilt also „Netto = Brutto“. 

Der Gesetzgeber weitet zudem die Ertragssteuerbefreiung von 10 auf 30 Kilowattpeak und damit auf bis zu drei Mal so große Anlagen aus. Wichtig: Dies geschieht unabhängig von der Höhe des Ertrags und ob der erzeugte Solarstrom ins Netz gespeist oder selbst verbraucht wird. Dies Steuerentlastung gilt für alle Anlagen, sowohl Bestandsanlagen, wie auch Neuinstallationen gleichermaßen und rückwirkend zum 1. Januar 2022. Damit entfällt auch die Verpflichtung, den Gewinn der Stromerzeugung zu ermitteln und beim Finanzamt eine Einnahmenüberschussrechnung einzureichen.