Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch Heizungsgesetz genannt kompakt auf den Punkt gebracht.

Ein Beitrag unseres Gemeinderats und Referenten für Energie und Umwelt Dipl. Met. Frank Bandle

Der Ursprung dieses Gesetzes reicht weit zurück. Im Jahre 1997, im sogenannten Kyoto-Protokoll wurden erstmals völkerrechtliche Klimaziele vereinbart. Kernpunkt ist, dass der Ausstoß von Treibhausgasen deutlich reduziert wird. Im Jahre 2002 trat als Konsequenz aus dem Kyoto Abkommen die erste Fassung der Energieeinsparverordnung in Kraft. Nachfolger dieser Verordnung ist seit dem Jahr 2020 das GEG. Das bestehende GEG wird nun zum 1. Januar 2024 wie folgt erneuert. Das Ziel ist, dass bis 2025 in Deutschland ein klimaneutraler Gebäudebestand erreicht wird.

Regelungen für Neubauten

Dies gilt für alle Bauanträge die ab dem 1.1.2024 eingereicht werden. In Neubaugebieten muss jede Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Möglichkeiten sind: Elektrische Wärmepumpe, Anschluss an Fernwärmenetz, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Stromdirektheizung, Solarthermie, „H2-Ready“-Gasheizungen, Biomasseheizung (Holzschnitzel, Holz, Pellets, klimafreundliches Gas).

In diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, dass außerhalb von Neubaugebieten in Neubauten der Einbau einer Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien erst nach dem Erstellen einer kommunale Wärmeplanung Vorschrift wird !

Regelungen für Bestandsgebäude

Bestehende Heizungen dürfen weiterbetrieben und defekte Anlagen repariert werden.

Beim Einbau einer neuen Heizung muss diese zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, allerdings erst nach dem Erstellen einer kommunalen Wärmeplanung durch die Kommune. Die kommunale Wärmeplanung gibt einen Überblick, wo ein Anschluss an ein Fernwärmenetz oder klimafreundlichem Gasnetz möglich sein wird. Neufahrn muss Planung diese bis spätestens 2028 erstellen.

Fördermöglichkeiten beim Austausch einer bestehenden Heizung

Der Austausch der „alten“ Heizung wird wie folgt gefördert: Es gibt eine 30% Grundförderung, weitere 30% gibt es zusätzlich bei selbstgenutztem Eigentum und Jahreseinkommen unter 40.000 Euro. Nochmals  20% zusätzlich bei Austausch bis 2028 (Dies ist der sogenannte Geschwindigkeitsbonus). Alle Zuschüsse können hierbei kombiniert werden, dürfen aber 70% der Kosten nicht überschreiten.